TE Bvwg Beschluss 2021/9/29 W194 2233940-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

PartG §10
PartG §11
PartG §6
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W194 2233940-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin XXXX , ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 brachte die Revisionswerberin eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E, ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin wörtlich aus:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da über die Revisionswerberin eine Geldbuße verhängt wurde.

Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da es sich bei der Revisionswerberin um eine politische Partei im Sinne des PartG handelt, welche als zweitstärkste im Nationalrat vertretene Partei jährliche Förderungen gemäß dem Parteienförderungsgesetz erhält. Es besteht daher keine Gefahr, dass die verhängte Geldbuße zu einem späteren Zeitpunkt nicht einbringlich sein wird. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn zufolge schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin, die Einbringlichkeit der Geldbuße in hohem Maß gefährdet wäre (vgl. VwGH 11.06.1981, 81/16/69).

Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der obig erwähnten gesicherten Parteienfinanzierung jedoch nicht der Fall ist. Demgegenüber kann der Vollzug von hohen Geldstrafen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen (vgl. Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren4 (2017) Aufschiebende Wirkung, VwGH 5. 9. 2005, AW 2005/15/0022; 17. 11. 1999, AW 99/09/00).

Eben dies wäre im vorliegenden Verfahren aus folgenden Gründen der Fall:

Die Revisionswerberin hat nach den Wahlniederlagen XXXX Eine sofortige Zahlung würde bedeuten, dass die Revisionswerberin bereits u.a. für Kreditrückzahlungen bzw. im Zusammenhang mit diesen anstehenden Wahlkämpfen verplante finanzielle Mittel zur Zahlung der verhängten Geldbuße abziehen müsste, was ihre für die nächsten Monate aufgestellten Finanzpläne vollkommen über den Haufen werfen würde und auch ihre Wahlkampfplanung massiv beeinträchtigen könnte.

Die Einbringlic[h]keit der Geldbuße ist aufgrund der erwähnten gesicherten Parteienfinanzierung dennoch nicht grundsätzlich gefährdet und wird die Revisionswerberin im Jahr 2022 auch Rückstellungen für die drohende Geldbuße vornehmen.

Aus all diesen Gründen wäre der sofortige Vollzug der Geldbuße unverhältnismäßig.

Beweis: PV einer informierten Vertreterin der Revisionswerberin, welche über Anruf in der Kanzlei des Antragstellervertreters […] jederzeit als Auskunftsperson bei Gericht stellig gemacht werden kann.“

2. Der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme abzugeben. Sie teilte mit, dass von einer Stellungnahme Abstand genommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 30 VwGG ausgesprochen (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277):

„Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN).“

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009). Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen (vgl. VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).

2. Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die Revisionswerberin nach den Wahlniederlagen XXXX . Eine sofortige Zahlung würde bedeuten, dass die Revisionswerberin bereits ua. für Kreditrückzahlungen bzw. im Zusammenhang mit diesen anstehenden Wahlkämpfen verplante finanzielle Mittel zur Zahlung der verhängten Geldbuße abziehen müsste, was ihre für die nächsten Monate aufgestellten Finanzpläne „vollkommen über den Haufen werfen würde“ und auch ihre Wahlkampfplanung massiv beeinträchtigen könnte.

Mit diesen Argumenten vermag die Revisionswerberin im Lichte der unter II.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine tragfähige Begründung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzutun, da sie es schon unterlassen hat, konkret anzuführen, inwiefern der geltend gemachte Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Revisionswerberin unverhältnismäßig ist. Das Vorbringen der Revisionswerberin erschöpft sich stattdessen in allgemeinen Ausführungen, die jeden Bezugspunkt zu ihrer konkreten finanziellen Situation vermissen lassen, sodass eine Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt, nicht möglich ist. Mit dem Vorbringen, dass die Zahlung der verhängten Geldbuße zur Folge hätte, dass die für die nächsten Monate aufgestellten Finanzpläne der Revisionswerberin „vollkommen über den Haufen“ geworfen werden würden und auch ihre Wahlkampfplanung massiv beeinträchtigt würde, gelingt es der Revisionswerberin ebenso wenig einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, da es hier wiederum an der Konkretisierung bzw. der im Sinne der zitierten Judikatur erforderlichen konkreten Darlegung einerseits ihrer Vermögensverhältnisse mangelt und andererseits gar nicht angesprochen wird, welche konkrete Wahlkampfplanung überhaupt betroffen wäre. Zudem stellt der bloße Umstand, dass eine andere Finanzplanung zu erfolgen hätte, für sich alleine keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Bei dieser Würdigung vermag das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Betätigungsfreiheit der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 3 PartG zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben und dieser daher abzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Geldbuße Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung politische Partei Provisorialverfahren Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vermögensverhältnisse Vollstreckbarkeit zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2233940.1.01

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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