Norm: ZÄG §35 Abs5WR-ÖZÄK Art2 litaWR-ÖZÄK Art5 litc
Rechtssatz: Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Art 2 lit a WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK. ... mehr lesen...