RS OGH 2018/9/4 5R130/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Norm

ZÄG §35 Abs5
WR-ÖZÄK Art2 lita
WR-ÖZÄK Art5 litc

Rechtssatz

Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Art 2 lit a WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000172

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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