Norm
ZÄG §35 Abs5Rechtssatz
Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Art 2 lit a WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000172Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019