Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit E-Mail vom 29.2.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Ausstellung eines Zahnärzteausweises, auf dem der akademischen Grad „Dr.“ angeführt ist. 2. Mit daraufhin erlassenen Bescheid der Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer (in Folge: belangten Behörde) vom 27.03.2024, GZ: AEZ-AMI-2/24, wurde Folgendes ausgesprochen (Anonymisierung d... mehr lesen...