Entscheidungsdatum 13.09.2024 Norm: B-VG Art133 Abs4 Leistungsbeurteilungsverordnung §11 Abs1 Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 SchUG §20 Abs1 SchUG §25 Abs1 SchUG §25 Abs2 SchUG §71 Abs2 litc SchUG §71 Abs2a SchUG §71 Abs4 SchUG §73 Abs5 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen: Der Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich 21.03.2024, Zl. XXXX , konnte dem Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am 25.03.2024 vom Zusteller nicht ausgehändigt werden. Es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, worauf als Beginn der Abholfrist der 26.03.2024 vermerkt ist. Am 28.03.2024 wurde der Bescheid vom Erziehungsberechtigten bei der Post abgeholt. Der B... mehr lesen...