TE Bvwg Beschluss 2024/6/12 L524 2291335-1

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Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §73 Abs5
ZustG §17
ZustG §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 73 heute
  2. SchUG § 73 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 73 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 73 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.2001
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Spruch


L524 2291335-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , dieser vertreten durch ABLS Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte GmbH, Spittelwiese 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.03.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch XXXX , dieser vertreten durch ABLS Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte GmbH, Spittelwiese 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.03.2024, Zl. römisch XXXX :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 73 Abs. 5 SchUG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich 21.03.2024, Zl. XXXX , konnte dem Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am 25.03.2024 vom Zusteller nicht ausgehändigt werden. Es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, worauf als Beginn der Abholfrist der 26.03.2024 vermerkt ist. Am 28.03.2024 wurde der Bescheid vom Erziehungsberechtigten bei der Post abgeholt.Der Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich 21.03.2024, Zl. römisch XXXX , konnte dem Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am 25.03.2024 vom Zusteller nicht ausgehändigt werden. Es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, worauf als Beginn der Abholfrist der 26.03.2024 vermerkt ist. Am 28.03.2024 wurde der Bescheid vom Erziehungsberechtigten bei der Post abgeholt.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 25.04.2024 Beschwerde.

Mit Schreiben vom 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Verspätung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit geboten, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:

Aus der Verständigung über die Hinterlegung und der Übernahmebestätigung ergeben sich der erfolglose Zustellversuch, das Einlegen der Verständigung in die Abgabeeinrichtung, die Abholfrist und die Übernahme des Dokuments.

Die Erhebung der Beschwerde am 25.04.2024 ergibt sich aus der e-mail von diesem Tag, mit der die Beschwerde an die Bildungsdirektion für Oberösterreich übermittelt wurde.

Aus dem Schreiben vom 08.05.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über die Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten wurde. Da eine Stellungnahme nicht einlangte, konnte die dementsprechende Feststellung getroffen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:

A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vergleiche Paragraph eins, der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vergleiche auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" – d.h. die gehörige äußere Form aufweisende – Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262). Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" – d.h. die gehörige äußere Form aufweisende – Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262).

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGh 19.10.2017, Ra 2017/20/0290 unter Hinweis auf VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGh 19.10.2017, Ra 2017/20/0290 unter Hinweis auf VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).

Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein hat als Zustellversuch den 25.03.2024 vermerkt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist ist der 26.03.2024 vermerkt. Damit ergibt sich, dass die Sendung am 26.03.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde.

Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugstellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 23.04.2024. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 25.04.2024 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer trat dem Verspätungsvorhalt nicht entgegen. Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugstellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 23.04.2024. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 25.04.2024 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer trat dem Verspätungsvorhalt nicht entgegen. Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2291335.1.00

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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