Begründung: I. Beschwerdevorbringen Abgesehen von der mit 5.9.1992 datierten Beschwerde langten auch Ergänzungsschreiben vom 7.9.1992 und 8.9.1992 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin bringt hierbei im wesentlichen vor, durch das in Ablichtung beigeschlossene Schreiben des Direktors der Höheren Internatsschule des Bundes (Bundeserziehungsanstalt) G vom 7.8.1992, Zl 1066/92/U/ME, am 10.8.1992 erfahren zu haben, daß seitens des Bundesm... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wird weder durch das Schreiben des Direktors der Höheren Internatsschule des Bundes G vom 7.8.1992, Zahl 1066/92/U/ME, noch durch die in diesem Schreiben enthaltene telefonische Mitteilung des Leiters der Abteilung I/III des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst für sich allein betrachtet die von der Beschwerdeführerin bzw von ihrem gesetzlichen Vertreter behauptete faktische Auswirkung, nämlich der Schulausschluß der Beschwerdeführerin, erzielt. Eine... mehr lesen...