Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der ersten Schulstufe. Eine Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG legte der Zweitbeschwerdeführer vor Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 nicht ab. 1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch die Teilnahme an häusli... mehr lesen...