Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2290921-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG/9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29.03.2024, Gz. hU-ZT-127/6-2024, betreffend die Nichtzulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG/9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29.03.2024, Gz. hU-ZT-127/6-2024, betreffend die Nichtzulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der ersten Schulstufe. Eine Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG legte der Zweitbeschwerdeführer vor Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 nicht ab.1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der ersten Schulstufe. Eine Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG legte der Zweitbeschwerdeführer vor Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 nicht ab.
2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.07.2023, Gz. hU-ZT-127/1-2023 wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 1.) und die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt (Spruchpunkt 2.).
3. Am 15.02.2024 suchten die Erstbeschwerdeführer bei der VS XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) um Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung über die 2. Schulstufe nach dem Lehrplan der Volksschule mit Terminwunsch 04.06.2024 an. 3. Am 15.02.2024 suchten die Erstbeschwerdeführer bei der VS römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule) um Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung über die 2. Schulstufe nach dem Lehrplan der Volksschule mit Terminwunsch 04.06.2024 an.
4. Am 18.03.2024 entschied die Vorsitzende der an der gegenständlichen Schule eingerichteten Externistenprüfungskommission, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über die 2. Schulstufe der Volksschule nicht zugelassen werde, da dieser Schüler der gegenständlichen Schule auf der 1. Schulstufe sei.
5. Am 21.03.2024 brachten die Erstbeschwerdeführer bei der gegenständlichen Schule einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 18.03.2024 ein und begründeten diesen auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, den Zweitbeschwerdeführer von der Externistenprüfung auszuschließen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024, Gz. hU-ZT-127/6-2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde über den Widerspruch dahingehend abgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über die 2. Schulstufe der Volksschule nach dem Lehrplan der Volksschule nicht zugelassen wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer die erforderliche Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23, in dem dieser an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, nicht abgelegt habe und die Schulbehörde daraufhin angeordnet habe, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Diese Anordnung sei in Rechtskraft erwachsen.
7. Am 18.04.2024 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024 ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Der Ausbildungsstand des Zweitbeschwerdeführers, der in den letzten beiden Jahren „im Freilernen hervorragend geschult“ worden sei, entspreche der 2. Schulstufe. Dies werde auch „von dritter Seite“ bestätigt. Am Ende des Schuljahres 2022/23 habe der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung „aus guten Gründen“ – nämlich, weil die Prüfungsmodalitäten den gesetzlichen Rahmenbedingungen widersprochen hätten und die Ablegung der Prüfung am vorgesehenen Prüfungsort XXXX nicht zumutbar gewesen wäre - nicht abgelegt. Es gebe keinen Grund, warum die Ablegung der Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23 an der gegenständlichen Schule abgelehnt worden sie. Auch die Lehrkräfte an der gegenständlichen Schule hätten zu Beginn des Schuljahres 2023/24 bestätigt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht in die erste, sondern in die zweite Schulstufe gehöre. Die Beschwerdeführer hätten gute Gründe gehabt, den Zweitbeschwerdeführer ab September 2023 nicht in eine öffentliche Schule zu schicken, sondern diesen weiterhin im „Freilernen“ zu belassen. Der Ausbildungsstand des Zweitbeschwerdeführers, der in den letzten beiden Jahren „im Freilernen hervorragend geschult“ worden sei, entspreche der 2. Schulstufe. Dies werde auch „von dritter Seite“ bestätigt. Am Ende des Schuljahres 2022/23 habe der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung „aus guten Gründen“ – nämlich, weil die Prüfungsmodalitäten den gesetzlichen Rahmenbedingungen widersprochen hätten und die Ablegung der Prüfung am vorgesehenen Prüfungsort römisch 40 nicht zumutbar gewesen wäre - nicht abgelegt. Es gebe keinen Grund, warum die Ablegung der Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23 an der gegenständlichen Schule abgelehnt worden sie. Auch die Lehrkräfte an der gegenständlichen Schule hätten zu Beginn des Schuljahres 2023/24 bestätigt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht in die erste, sondern in die zweite Schulstufe gehöre. Die Beschwerdeführer hätten gute Gründe gehabt, den Zweitbeschwerdeführer ab September 2023 nicht in eine öffentliche Schule zu schicken, sondern diesen weiterhin im „Freilernen“ zu belassen.
8. Hg. einlangend am 25.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2023 wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe. Diese Anordnung ist rechtskräftig.
Am 15.02.2024 suchten die Erstbeschwerdeführer bei der gegenständlichen Schule um Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung über die 2. Schulstufe nach dem Lehrplan der Volksschule mit Terminwunsch 04.06.2024 an.
Am 18.03.2024 entscheid die Vorsitzende der Externistenprüfungskommission, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung zugelassen wird. Diese Entscheidung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024 bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Gemäß § 42 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
Gemäß Abs. 14 erster Satz leg. cit. gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Gemäß Absatz 14, erster Satz leg. cit. gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
3.2.2. Verfahrensgegenständlich hat der Zweitbeschwerdeführer durch die rechtskräftige Anordnung der belangten Behörde seine verbleibende Schulpflicht ab dem Schuljahr 2023/24 durch den Besuch einer Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen. 3.2.2. Verfahrensgegenständlich hat der Zweitbeschwerdeführer durch die rechtskräftige Anordnung der belangten Behörde seine verbleibende Schulpflicht ab dem Schuljahr 2023/24 durch den Besuch einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen.
Wenn der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat, so liegt schon deswegen keine dem § 42 Abs. 1 SchUG entsprechende Konstellation (mehr) vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden können (vgl. VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0029. Da somit entscheidend ist, ob für ein bestimmtes Schuljahr die verpflichtende Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule iSd § 5 SchPflG besteht, kommt es auch nicht darauf an, ob ein Schüler in dem betreffenden Schuljahr dieser Anordnung folgend tatsächlich eine derartige Schule besucht, oder ob – wie in der Beschwerde mehrfach angedeutet – der Schüler unter Missachtung dieser Anordnung (weiterhin) häuslich unterrichtet wird. Wenn der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat, so liegt schon deswegen keine dem Paragraph 42, Absatz eins, SchUG entsprechende Konstellation (mehr) vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden können vergleiche VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0029. Da somit entscheidend ist, ob für ein bestimmtes Schuljahr die verpflichtende Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG besteht, kommt es auch nicht darauf an, ob ein Schüler in dem betreffenden Schuljahr dieser Anordnung folgend tatsächlich eine derartige Schule besucht, oder ob – wie in der Beschwerde mehrfach angedeutet – der Schüler unter Missachtung dieser Anordnung (weiterhin) häuslich unterrichtet wird.
Die Anordnung, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen hat, ist durch das den Bescheid, mit dem diese Anordnung getroffen wurde, bestätigende hg. Erkenntnis vom 26.07.2023 in Rechtskraft erwachsen und somit auch nicht mehr abänderbar. Somit geht auch das verfahrensgegenständliche Beschwerdevorbringen, wonach es „berechtigte Gründe“ gebe, warum der Zweitbeschwerdeführer am Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 nicht zur Externistenprüfung angetreten ist – was letztendlich Anlass für die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule war – ins Leere.
Die belangte Behörde hat daher zurecht die Entscheidung der Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission der gegenständlichen Schule, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 nicht zur Ablegung der Externistenprüfung über die 2. Schulstufe der Volksschule nach dem Lehrplan der Volksschule zugelassen wird, bestätigt.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Antragstellung Externistenprüfung Zulassung ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2290921.1.00Im RIS seit
11.11.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024