Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Sohn der in Polen geborenen Beschwerdeführerin nahm am 22.03.2021 an der Schuleinschreibung und dem standardisierten Test MIKA-D an der Volksschule XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) teil. Er wurde aufgrund mangelhafter Sprachkompetenz an der gegenständlichen Schule als außerordentlicher Schüler aufgenommen. 2. Einlangend am 06.07.2021 zeigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden:... mehr lesen...