Entscheidungsdatum
16.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2246330-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30.07.2021, GZ. 9131.103/0034-Präs3a1/2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Sohn der in Polen geborenen Beschwerdeführerin nahm am 22.03.2021 an der Schuleinschreibung und dem standardisierten Test MIKA-D an der Volksschule XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) teil. Er wurde aufgrund mangelhafter Sprachkompetenz an der gegenständlichen Schule als außerordentlicher Schüler aufgenommen.
2. Einlangend am 06.07.2021 zeigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.
Sie legte dem Ansuchen u.a. die Entscheidung der Schulleitung der gegenständlichen Schule vom 22.03.2021, mit der die mangelhaften Sprachkenntnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin festgestellt worden waren sowie – zur Bestätigung ihrer Sprachkompetenz - einen Bescheid der Universität Wien vom 10.12.1999 über die Zulassung zum Studium Deutsche Philologie und einen Bescheid vom 30.11.2001 betreffend die Anerkennung von an der Universität Krakau absolvierten Prüfungen für dieses Studium bei.
3. Mit Bescheid vom 30.07.2021, GZ. 9131.103/0034-Präs3a1/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt I.), ordnete an, dass dieser einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt II.) sowie dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen habe (Spruchpunkt III.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig und zulässig gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde aus (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Sprachkompetenz einen Deutschförderkurs zu besuchen habe und das Schulpflichtgesetz in diesem Fall ausdrücklich anordne, dass das Kind die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen könne.
Der Bescheid wurde am 23.08.2021 zugestellt.
4. Am 27.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2021 ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Ihr Sohn sei 2014 als österreichischer Staatsbürger geboren worden, habe seit seinem 18. Lebensmonat einen österreichischen Kindergarten besucht und sei dreisprachig aufgewachsen. Da sie im Rahmen der Schuleinschreibung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Aussprache ihres Sohnes „gewisse Mängel“ aufweise, gehe sie - um dies zu korrigieren – mit ihrem Sohn regelmäßig zu einer Logopädin. Die Sprache ihres Sohnes sei „in ständiger Entwicklung“, weswegen der häusliche Unterricht ausreiche, wobei die Teilnahme ihres Sohnes an einem Projektverein in deutscher Sprache mit „offizieller“ Tagesmutter und nach Curriculum für zusätzliche Sprachförderung sorge.
Die Beschwerdeführerin habe die mit 22.03.2021 datierte „Schulreifebeurteilung“ erst auf Verlangen und kurz vor der Abmeldung zum häuslichen Unterricht erhalten.
Die belangte Behörde hätte bezüglich der Deutschkenntnisse ihres Sohnes nur mangelhaft ermittelt. Zur vollständigen Sachverhaltsermittlung hätte die Behörde weitere Fakten „sammeln“ müssen. Im Verfahren vorgebrachte Beweise seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Außerdem sei der häusliche Unterricht verfassungsrechtlich garantiert und bedürfe keiner Bewilligung, sondern sei dieser nur anzeigepflichtig.
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine zwischen ihr und der gegenständlichen Schule geführte E-Mail-Konversation vor, aus der u.a. hervorgeht, dass ihr auf ihr Verlangen am 23.06.2021 die Entscheidung der Schulleitung betreffend die Einstufung ihres Sohnes als außerordentlicher Schüler übermittelt wurde.
5. Einlangend mit 13.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist im Schuljahr 2021/22 in Österreich schulpflichtig.
Am 22.03.2021 stellte die Schulleitung der gegenständlichen Schule fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nur über mangelhafte Kenntnisse der Unterrichtssprache verfügt und entschied, dass dieser als außerordentlicher Schüler einen Deutschförderkurs zu besuchen hat.
Einlangend bei der belangten Behörde am 06.07.2021 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2021 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:
"Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
[...]
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 2a leg. cit. gelten die Abs. 1 und 2 nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist als ordentlicher Schüler nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b).
Gemäß Abs. 2a leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
geben.
3.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet hat, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine öffentliche bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen hat.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach die Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler aufgenommen wird und ob dieser einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Über diese beiden Fragen wurde nämlich bereits von der Schulleitung im März 2021 entschieden und wurde dieser Entscheidung nicht fristgerecht widersprochen. In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Schulleitung vom 22.03.2021 erst auf Nachfrage am 23.06.2021 per E-Mail übermittelt bekommen habe, nichts gewinnen, da zum einen nicht glaubhaft ist, dass die Entscheidung, die unmittelbar nach einer im Rahmen der Schuleinschreibung durchgeführten Testung erging, der Kindesmutter nicht unverzüglich mitgeteilt wurde und zum anderen selbst dann, wenn die Entscheidung tatsächlich erst am 23.06.2021 erstmals rechtswirksam zugestellt worden wäre, ein etwaiger, mit 30.06.2021 datierter Widerspruch dagegen ebenfalls als verspätet zu werten wäre. Die Entscheidung der Schulleitung ist somit mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und kann darüber nicht nochmals entschieden werden. Es war daher auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ersatzlos zu beheben.
Verfahrensgegenständlich liegt somit eine dem § 11 Abs. 2a SchPflG entsprechende Konstellation vor, nämlich, dass es sich beim Sohn der Beschwerdeführerin um einen Schüler handelt, der einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. In diesem Fall ist aber die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich bei § 11 Abs. 2a SchPflG um zwingendes Recht, sodass der Behörde auch kein Ermessen zukommt, von der zwingenden Rechtsfolge im Einzelfall abzusehen.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte zwecks vollständiger Sachverhaltsermittlung weitere Fakten „sammeln“ müssen, ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Vorbringen offenlässt, um welche konkreten, entscheidungsrelevanten Fakten es sich dabei handeln soll und zum anderen, dass gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache standardisierte Testverfahren anzuwenden sind. Ein solches Verfahren gelangte im Falle des Sohnes der Beschwerdeführerin mittels MIKA-D-Testung zur Anwendung und es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ermittlungsschritte zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache zu setzen gewesen wären.
Zusammenfassend ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet wurde, dass dieser seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7a B-VG und Art. 17 Abs. 2 und 5 StGG nicht geteilt.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen insbesondere des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.3.3. Es ist daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Deutschförderkurs häuslicher Unterricht ne bis in idem öffentliche Schule Sprachkenntnisse Spruchpunktbehebung Unterrichtssprache Untersagung WiderspruchsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2246330.1.00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021