Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Mai 2005 wurde in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 1. Februar 2005 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden habe und dass das Prüfungsgebiet "Mathematik und angewandte Mathematik" bei der ersten Wiederholung richtig mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. ... mehr lesen...
Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §23 Abs6;SchUG 1986 §71 Abs5;SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §22;
Rechtssatz: § 71 Abs. 5 SchUG normiert, dass für "die Durchführung" der kommissionellen Prüfung "die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6)" mit der Maßgabe speziellerer Regelungen gelten. Damit wird § 23 Abs. 6 SchUG als eine für die Durchführung der kommissionellen Prüfung anwendba... mehr lesen...