RS Vwgh 2007/4/23 2005/10/0110

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §23 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs5;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §22;

Rechtssatz

§ 71 Abs. 5 SchUG normiert, dass für "die Durchführung" der kommissionellen Prüfung "die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6)" mit der Maßgabe speziellerer Regelungen gelten. Damit wird § 23 Abs. 6 SchUG als eine für die Durchführung der kommissionellen Prüfung anwendbare Bestimmung erklärt (so auch RV, 401 Blg. Nr., 14 GP, S 17). Dass die kommissionelle Prüfung über den Regelungsgehalt des § 23 Abs. 6 SchUG hinaus nach den Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung vorzunehmen sei, ist § 71 Abs. 5 SchUG aber nicht zu entnehmen; erklärt diese Bestimmung doch nicht schlechthin die für die Wiederholungsprüfung geltenden Regelungen als anwendbar, sondern lediglich § 23 Abs. 6 SchUG. Es trifft daher auch nicht zu, dass die für Wiederholungsprüfungen in § 22 der Leistungsbeurteilungsverordnung normierten Regelungen auf die kommissionelle Prüfung gemäß § 71 Abs. 5 SchUG anzuwenden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100110.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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