Index
70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §23 Abs6;Rechtssatz
§ 71 Abs. 5 SchUG normiert, dass für "die Durchführung" der kommissionellen Prüfung "die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6)" mit der Maßgabe speziellerer Regelungen gelten. Damit wird § 23 Abs. 6 SchUG als eine für die Durchführung der kommissionellen Prüfung anwendbare Bestimmung erklärt (so auch RV, 401 Blg. Nr., 14 GP, S 17). Dass die kommissionelle Prüfung über den Regelungsgehalt des § 23 Abs. 6 SchUG hinaus nach den Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung vorzunehmen sei, ist § 71 Abs. 5 SchUG aber nicht zu entnehmen; erklärt diese Bestimmung doch nicht schlechthin die für die Wiederholungsprüfung geltenden Regelungen als anwendbar, sondern lediglich § 23 Abs. 6 SchUG. Es trifft daher auch nicht zu, dass die für Wiederholungsprüfungen in § 22 der Leistungsbeurteilungsverordnung normierten Regelungen auf die kommissionelle Prüfung gemäß § 71 Abs. 5 SchUG anzuwenden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100110.X01Im RIS seit
13.06.2007