Die Beschwerdeführerin ist Mittelschullehrerin für Latein und Philosophie an einem Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte sie ua Ausgaben für eine in den Semesterferien veranstaltete Reise nach Rom und Neapel in Höhe von S 4.270,-- und für eine in den Osterferien veranstaltete Sizilienreise in Höhe von S 5.625,-- als Werbungskosten geltend. Die Beschwerdeführerin legte dem Finanzamt folgende Re... mehr lesen...