Mit den angefochtenen Bescheiden ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 idF BGBl. Nr. 513/1993 (SchPflG), an, daß die Beschwerdeführerinnen ab sofort ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pflichtschule zu erfüllen hätten. Begründend wird in den im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden dargelegt, die Beschwerdeführerinnen hätten im Schuljahr 1995/1996 die "Lernwerkstatt integrative Schule H",... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986 §42 Abs14;SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §1 Abs3;SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §20 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0061
97/10/0062
Rechtssatz: Es besteht kein Zweifel, daß sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff "Erfolg des Unterrichts" als auch mit d... mehr lesen...