Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannachaft Neusiedl am See vom 9. September 1954 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, 781 und 700 l weißen Traubenmost des Lesegutes 1953 über das zulässige Ausmaß hinaus aufgezuckert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 328/1929 begangen zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 7 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzstra... mehr lesen...