Norm: WeinG §6WeinG §42WeinG §45 Abs1 litaWeinG §51 Abs2
Rechtssatz: Eine nicht bloß zur Lesegutaufbesserung (vgl § 9 Abs 2 und 3 WeinG), sondern zu dem Zweck, einen durch vorangegangenen Wasserzusatz (§ 6 Abs 1 lit a WeinG) hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, vorgenommene Zuckerbeigabe stellt eine dem Verbot des § 6 Abs 1 lit c WeinG zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende "Naßaufbesserung" ("Naßzuckerung") da... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 14.Feber 1984, GZ. U 94/83-25, wurde der Landwirt Karl A des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im Herbst 1982 in Untermarkersdorf für den Verkehr bestimmten Wein, nämlich 12.000 Liter gemischten Satz 1982 Eigenbau und 15.000 Liter gemischten Satz 1982, 50 % Grüner Veltliner, dadurch vorsätzlich verfälscht hatte (§§ 42 Abs. 1; 6 Abs. 1 lit. a und c WeinG.),... mehr lesen...