Norm
WeinG §6Rechtssatz
Eine nicht bloß zur Lesegutaufbesserung (vgl § 9 Abs 2 und 3 WeinG), sondern zu dem Zweck, einen durch vorangegangenen Wasserzusatz (§ 6 Abs 1 lit a WeinG) hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, vorgenommene Zuckerbeigabe stellt eine dem Verbot des § 6 Abs 1 lit c WeinG zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende "Naßaufbesserung" ("Naßzuckerung") dar, die als Verfälschung (§ 42 Abs 1 WeinG) eines für den Verkehr bestimmten Weines gemäß § 45 Abs 1 lit a WeinG zu ahnden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082679Dokumentnummer
JJR_19850904_OGH0002_0090OS00119_8500000_001