Norm: WeinG 1961 §45 Abs1WeinG 1961 §45 Abs2WeinG 1961 §46WeinG 1961 §47
Rechtssatz: Bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 45 Abs 1 oder 2 WeinG 1961 kann von dem zwingend vorgesehenen Verfallsausspruch nicht abgesehen werden. Der Verfall ist bei Fehlen einer bestimmten zu verfolgenden Person im objektiven Verfahren, bei Fehlen eines Verschuldens des Verfolgten aber im freisprechenden Urteil auszusprechen. Entschei... mehr lesen...