Norm
WeinG 1961 §45 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 45 Abs 1 oder 2 WeinG 1961 kann von dem zwingend vorgesehenen Verfallsausspruch nicht abgesehen werden. Der Verfall ist bei Fehlen einer bestimmten zu verfolgenden Person im objektiven Verfahren, bei Fehlen eines Verschuldens des Verfolgten aber im freisprechenden Urteil auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082835Dokumentnummer
JJR_19660526_OGH0002_0090OS00084_6600000_001