Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anton S*** sen und Anton S*** jun des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Fall) StGB (1.) sowie des Vergehens nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG 1961 (2.) schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit von 1983 bis 26.Juli 1985 in Mitterstockstall (Gemeinde Kirchberg am Wagram) 1./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Abnehmer von Weinen ... mehr lesen...
Norm: WeinG 1961 §35WeinG 1961 §45 Abs1 litaWeinG 1961 §45 Abs1 litb
Rechtssatz: Auf ein (nicht realisiertes) Vorhaben, den verfälschten oder nachgemachten Wein bzw den in Verkehr gebrachten verkehrsunfähigen Wein nachträglich außer Verkehr zu setzen, kommt es beim Vergehen nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG 1961 nicht an (dies jedenfalls dann, wenn kein Hinweis gemäß § 35 WeinG 1961 in den Lagerräumen angebracht war). Entsch... mehr lesen...