Norm
WeinG 1961 §35Rechtssatz
Auf ein (nicht realisiertes) Vorhaben, den verfälschten oder nachgemachten Wein bzw den in Verkehr gebrachten verkehrsunfähigen Wein nachträglich außer Verkehr zu setzen, kommt es beim Vergehen nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG 1961 nicht an (dies jedenfalls dann, wenn kein Hinweis gemäß § 35 WeinG 1961 in den Lagerräumen angebracht war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082758Dokumentnummer
JJR_19861217_OGH0002_0090OS00128_8600000_001