RS OGH 1986/12/17 9Os128/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1986
beobachten
merken

Norm

WeinG 1961 §35
WeinG 1961 §45 Abs1 lita
WeinG 1961 §45 Abs1 litb

Rechtssatz

Auf ein (nicht realisiertes) Vorhaben, den verfälschten oder nachgemachten Wein bzw den in Verkehr gebrachten verkehrsunfähigen Wein nachträglich außer Verkehr zu setzen, kommt es beim Vergehen nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG 1961 nicht an (dies jedenfalls dann, wenn kein Hinweis gemäß § 35 WeinG 1961 in den Lagerräumen angebracht war).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082758

Dokumentnummer

JJR_19861217_OGH0002_0090OS00128_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten