Norm: LMG 1951 §11 Z3WeinG §23WeinG §30
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 11 Z 3 LMG kommt für Fälle falscher Bezeichnung von Wein nicht zur Anwendung. Eine solche Tat kann - soferne sie einen der in den §§ 23 bis 29 a WeinG genannten Tatbestände begründet - lediglich nach § 30 WeinG beurteilt werden. Andernfalls (natürlich nur, wenn nicht eine nach dem allgemeinen StG verpönte Handlung vorliegt) ist sie straflos. Entscheidun... mehr lesen...