Norm
LMG 1951 §11 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Z 3 LMG kommt für Fälle falscher Bezeichnung von Wein nicht zur Anwendung. Eine solche Tat kann - soferne sie einen der in den §§ 23 bis 29 a WeinG genannten Tatbestände begründet - lediglich nach § 30 WeinG beurteilt werden. Andernfalls (natürlich nur, wenn nicht eine nach dem allgemeinen StG verpönte Handlung vorliegt) ist sie straflos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066442Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0050OS00818_5400000_001