Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §6 Abs5 iVm §58 Abs3 Weingesetz und §2 Z1, §3 Z1 der Weinverordnung 1992 dieser iVm §65 Abs2 Z4 des Weingesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.8.1993, 11.00 Uhr Ort: M Nr. 10 Tatbeschreibung Sie haben es als §9 Vera... mehr lesen...
Rechtssatz: Das "in Verkehr bringen" umschließt auch den Vorwurf des Feilhaltens bzw zum Verkauf Bereithaltens. mehr lesen...