IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Z, gegen das Sraferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.2.2020, Zl. KU/509190071817 wegen einer Übertretung nach dem KFG zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten G... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.06.2020 Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §98a
Rechtssatz: Bei einem Rechtsanwalt, der vorsätzlich gehandelt hat, ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000, selbst wenn dieser unbescholten ist, aufgrund des außerordentlich hohen Unrechtsgehaltes der Tat nicht unangemessen. Aufgrund seiner Vorbildfunktion spielen bei einem Rechtsanwalt spezialpr... mehr lesen...