RS Lvwg 2020/6/2 LVwG-2020/22/0535-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a

Rechtssatz

Bei einem Rechtsanwalt, der vorsätzlich gehandelt hat, ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000, selbst wenn dieser unbescholten ist, aufgrund des außerordentlich hohen Unrechtsgehaltes der Tat nicht unangemessen. Aufgrund seiner Vorbildfunktion spielen bei einem Rechtsanwalt spezialpräventive Aspekte eine besondere Rolle.

Schlagworte

Radarblocker;
Laserblocker;
Strafhöhe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0535.3

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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