Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §98aRechtssatz
Bei einem Rechtsanwalt, der vorsätzlich gehandelt hat, ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000, selbst wenn dieser unbescholten ist, aufgrund des außerordentlich hohen Unrechtsgehaltes der Tat nicht unangemessen. Aufgrund seiner Vorbildfunktion spielen bei einem Rechtsanwalt spezialpräventive Aspekte eine besondere Rolle.
Schlagworte
Radarblocker;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0535.3Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020