Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.10.2004, Zl VK-22572-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe am 31.07.2004 um 13.39 Uhr in der Gemeinde Leutasch auf der L 14 bei Strkm 11.150 in Fahrtrichtung Nord-Osten (Fahrtrichtung Grenze) das Kraftfahrzeug der Fahrzeugart Golf-Car der Marke Yamaha gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Der Berufungswerber habe dadu... mehr lesen...