Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn W. L., vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. V. S., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.10.2004, Zl VK-22572-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.10.2004, Zl VK-22572-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe am 31.07.2004 um 13.39 Uhr in der Gemeinde Leutasch auf der L 14 bei Strkm 11.150 in Fahrtrichtung Nord-Osten (Fahrtrichtung Grenze) das Kraftfahrzeug der Fahrzeugart Golf-Car der Marke Yamaha gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 36 lit a KFG verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage von § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt worden ist. Ferner wurde dem Berufungswerber die Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vorgeschrieben.
Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass der Berufungswerber am 31.07.2004 um 13.39 Uhr in der Gemeinde Leutasch ein Golf-Car, Marke Yamaha, gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Wie bereits im Einspruch ausgeführt, sei der Berufungswerber mit dem Golf-Car, welches die Aufschrift 10 km/h trage, unterwegs gewesen. Bei der Anhaltung habe er die erforderliche Genehmigung vorweisen wollen, was von den Beamten abgelehnt worden sei. Dem Berufungswerber sei nur lapidar erklärt worden, dass er mit dem Golf-Car nicht fahren dürfe. Auch sein Hinweis auf die Aufschrift 10 km/h sei ignoriert worden. Der Berufungswerber habe bisher bei keiner Kontrolle Probleme gehabt, sodass wohl daran gezweifelt werden müsse, dass die Angaben des Meldungslegers einen strafbaren Tatbestand wiedergeben würden. Des weiteren könne Vorsatz nur dann angenommen werden, wenn der Berufungswerber in Kenntnis und wissend, dass er über keine Genehmigung verfüge, mit dem Golf-Car gefahren wäre. Die Höhe der Strafe sei weder schuld- noch tatangemessen. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers habe zu VK-15143-2002 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Strafverfügung mit völlig gleichem Sachverhalt erfolgreich bekämpft. Im seinerzeitigen Verfahren sei ursprünglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 108,00 für dasselbe ?Delikt? verhängt worden. Es sei daher auch die Höhe der Strafe nicht nachvollziehbar. Der Berufungswerber stellte daher die Anträge, die Berufungsbehörde möge das Verwaltungsstrafverfahren einstellen bzw die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und durch Einsicht in die durch die Berufungsbehörde ergänzend eingeholten Ermittlungsergebnisse.
So wurde der Berufungswerber mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 18.11.2004 aufgefordert, die entsprechenden Genehmigungen des Fahrzeuges Golf-Car, Marke Yamaha, binnen einer Frist von 10 Tagen der Berufungsbehörde vorzulegen, widrigenfalls das Verfahren ohne diese Beweise durchgeführt werden würde. Dieser Aufforderung hat der Berufungswerber fristgerecht entsprochen und übermittelte der Berufungsbehörde eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 96 Abs 3 KFG vom 04.09.1998 des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 46-P/7857/96, und eine Kopie des Lieferscheines des gegenständlichen Fahrzeuges vom 17.08.1998.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Beim gegenständlichen Kraftfahrzeug der Fahrzeugart Golf-Car der Marke Yamaha handelt es sich um ein Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, welches mit einer Tafel mit der Aufschrift ?10 km? versehen ist.
Gemäß § 96 Abs 1 KFG dürfen Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift ?10 km? in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.
Nach Abs 2 leg cit sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Abs 1 angeführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.
Der Landeshauptmann hat gemäß Abs 3 leg cit auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Abs 1 angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und dass sie den Bestimmungen des Abs 1 und der auf Grund des Abs 2 erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125 KFG bestellter Sachverständiger einzuholen.
Nach Abs 4 kann bei Typen im Abs 1 angeführter Fahrzeuge der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs 3 ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesen befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.
Gemäß Abs 5 haben die Lenker im Abs 1 angeführter Fahrzeuge auf Fahrten die in den Abs 3 oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Dem Berufungswerber wird im gegenständlichen Fall vorgeworfen, dass er am 31.07.2004 um 13.39 Uhr in der Gemeinde Leutasch auf der L 14 bei Strkm 11.150 in Fahrtrichtung Nord-Osten (Fahrtrichtung Grenze) das Kraftfahrzeug der Fahrzeugart Golf-Car der Marke Yamaha gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.
Der Berufungswerber hat im vorliegenden Fall aber eine Bescheinigung im Sinne § 96 Abs 3 KFG (siehe Bescheinigung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 04.09.1998, MA 46-P/7857/96) vorgelegt.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da im vorliegenden Fall die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, nämlich die dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei, nicht nachweislich war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird aber an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch vorgeworfen wird, dass er im Sinne § 96 Abs 5 KFG als Lenker der im Abs 1 leg cit angeführten Fahrzeuge (hier: Golf Car, Marke Yahama) verpflichtet war, auf die Fahrt am 31.07.2004 um 13.39 Uhr in Leutasch Landesstraße Ortsgebiet auf der L14, bei Km 11,150 die in Abs 3 und 4 angeführten Bescheinigungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Dies hat er unterlassen, da er die entsprechende Bescheinigung nicht mitgeführt hat.
Da der Berufungsbehörde ein Austausch des Vorwurfes verwehrt ist, wird die Erstbehörde eine allfällige Übertretung des § 96 Abs 5 KFG und deren Verfolgung zu überprüfen haben.