Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - schuldig erkannt, er habe am 7. April 1989, 09.35 Uhr in Salzburg, Aribonenstraße (Kreuzungsbereich Bessarabierstraße) den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen O nnnn1 zum Halten abgestellt und c) die Alarmblinkanlage eingeschaltet, obwohl das Fahrzeug keine Panne gehabt habe, d) die Warnleuchte eingeschaltet, o... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs2;KFG 1967 §96 Abs6;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991030022.X04 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...