TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/25 91/03/0022

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §96 Abs6;
KFG 1967 §99 Abs3;
KFG 1967 §99 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. November 1991, Zl. 9/01-33.437/2-1990, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer der Übertretungen des § 99 Abs. 6 lit. e KFG (Spruchpunkt d) und des § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 5 KFG (Spruchpunkt e) bestraft wurde, einschließlich der damit verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - schuldig erkannt, er habe am 7. April 1989, 09.35 Uhr in Salzburg, Aribonenstraße (Kreuzungsbereich Bessarabierstraße) den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen O nnnn1 zum Halten abgestellt und c) die Alarmblinkanlage eingeschaltet, obwohl das Fahrzeug keine Panne gehabt habe, d) die Warnleuchte eingeschaltet, obwohl der Kraftwagen nicht abgeschleppt worden sei, e) die Breitstrahler eingeschaltet, obwohl keine Sichtbehinderung gegeben gewesen sei, f) auf Verlangen des Sicherheitsorganes den Führerschein nicht ausgehändigt, g) auf Verlangen des Sicherheitsorganes den Zulassungsschein nicht ausgefolgt und h) sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugt, daß die Gewichtsaufschriften am Anhänger angebracht waren. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu c) § 102 Abs. 2 KFG, zu

d) § 99 Abs. 6 KFG, zu e) § 99 Abs. 5 KFG, zu f) § 102 Abs. 5 lit. a KFG, zu g) § 102 Abs. 5 lit. b KFG und zu h) § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 leg. cit. begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen von zu c) bis g) je S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 10 Stunden) und zu h) S 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt wurden.

Der Landeshauptmann von Salzburg gab der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß im Spruch in der Tatumschreibung an Stelle der Wortfolge "den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen O nnnn1" die Wortfolge "den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen O nnnn2 und den mit diesem gezogenen Anhänger mit dem Kennzeichen O nnnn1" und im Punkt e) anstelle der Wortfolge "die Breitstrahler eingeschaltet, obwohl keine Sichtbehinderung gegeben war" die Wortfolge "das Fernlicht im Ortsgebiet verwendet hat, obwohl bei ausreichender Beleuchtung keine Sichtbehinderung durch Regen oder Schneefall vorlag" zu treten habe) und in Punkt e) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs. 3 KFG in Verbindung mit § 99 Abs. 5 KFG sowie im Punkt d) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs. 6 lit. e KFG zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zum Einwand des Beschwerdeführers, daß im erstinstanzlichen Straferkenntnis das Fahrzeug falsch, nämlich nur mit dem Kennzeichen des Anhängers, bezeichnet worden sei und daß ihm die belangte Behörde die von ihr diesbezüglich vorgenommene Spruchänderung nicht zur Kenntnis gebracht habe, zu bemerken, daß die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Änderung des insoweit fehlerhaften Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war. Da der Beschwerdeführer selber - wie er ausführt - "auf diese falsche Bezeichnung des Kraftfahrzeuges" hingewiesen hat, ist nicht zu erkennen, in welchem Recht der Beschwerdeführer dadurch verletzt wurde, daß ihm die belangte Behörde diese Spruchänderung nicht zur Kenntnis gebracht hat.

ZUR ÜBERTRETUNG DES § 102 ABS. 2 KFG:

Gemäß § 102 Abs. 2 KFG darf der Lenker Alarmblinkanlagen unter anderem nur einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und nur zur Warnung bei Pannen. (Die weiteren in dieser Bestimmung angeführten Fälle, in denen Alarmblinkanlagen eingeschaltet werden dürfen, kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen.) Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung läßt eine Auslegung dahin, daß die Einschaltung der Alarmblinkanlage auch in anderen als den darin angeführten Fällen zulässig sei, nicht zu. Vielmehr waren es gerade die Interessen der Verkehrssicherheit, auf die sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Verhaltens beruft, die den Gesetzgeber bestimmt haben, anläßlich der 1. KFG-Novelle (BGBl. Nr. 285/1971) den § 102 Abs. 2 KFG durch diese Regelung zu ergänzen, wie dem Bericht des Handelsausschusses (510 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP.) zu entnehmen ist und in dem es zu dieser Bestimmung heißt, daß die Einschaltung der Alarmblinkanlage "aus Gründen der Verkehrssicherheit" sowohl auf die angeführten wirklichen Bedarfsfälle als auch auf die ausschließliche Verwendung bei stehendem Fahrzeug eingeschränkt bleiben muß. Dem Hintanhalten von Gefahrensituationen und Beschädigungen, die mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Fahrmanöver verbunden sein können und denen er durch die Einschaltung der Alarmblinkanlage begegnen wollte, wurde vom Gesetzgeber in anderer Weise Rechnung getragen, nämlich daß sich der Lenker eines Fahrzeuges beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken sowie beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen muß (vgl. dazu § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 StVO).

Vom Beschwerdeführer wurde nie in Abrede gestellt, die Alarmblinkanlage eingeschaltet zu haben, obwohl das Fahrzeug keine Panne hatte. Der belangten Behörde ist daher nach dem Vorgesagten keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie den Beschwerdeführer dieser Übertretung für schuldig erkannte.

ZU § 99 ABS. 6 LIT. e KFG:

Gemäß § 96 Abs. 6 KFG darf mit Warnleuchten gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen, mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden. Das Tatbild nach dieser Gesetzesstelle besteht demnach darin, daß bei einem Fahrzeug mit Warnleuchten gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ohne daß mit diesem Fahrzeug ein Kraftfahrzeug abgeschleppt wird. Ein derartiger Vorwurf wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht gemacht. Der Tatvorwurf ging vielmehr dahin, daß der Beschwerdeführer die Warnleuchte eingeschaltet habe, obwohl der Kraftwagen nicht abgeschleppt wurde. Darauf, daß das Fahrzeug, bei dem mit Warnleuchten gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, abgeschleppt wird, kommt es jedoch nach dieser Gesetzesstelle nicht an. Die belangte Behörde unterstellte demnach - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - dem § 99 Abs. 6 lit. e KFG einen Sachverhalt, der vom Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfaßt ist. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie hinsichtlich dieser Übertretung den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

ZUR ÜBERTRETUNG DES § 99 ABS. 3 KFG IN VERBINDUNG MIT § 99 ABS. 5 LEG. CIT:

Gemäß § 99 Abs. 3 KFG darf im Ortsgebiet außer den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden. Gemäß § 99 Abs. 5 leg. cit. sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden.

Während die Erstinstanz dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers zur Last legte, die Breitstrahler eingeschaltet zu haben, obwohl keine Sichtbehinderung gegeben war, warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, das Fernlicht im Ortsgebiet verwendet zu haben, obwohl bei ausreichender Tagesbeleuchtung keine Sichtbehinderung durch Regen oder Schneefall vorlag. Die belangte Behörde unterstellte durch die Änderung der Tatumschreibung dem Beschwerdeführer sohin ein anderes Verhalten als die Erstinstanz und tauschte solcherart rechtswidrig die Tat aus. Denn Breitstrahler sind Nebelscheinwerfer, weshalb das Einschalten der Breitstrahler nicht mit dem Verwenden von Fernlicht gleichgesetzt werden kann, ganz abgesehen davon, daß den Verwaltungsstrafakten - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß der Beschwerdeführer das Fernlicht verwendet habe.

Dadurch, daß die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer von der Erstinstanz zur Last gelegte Tat auswechselte, belastete sie ihren Bescheid in diesem Punkte ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

ZU DEN ÜBERTRETUNGEN DES § 102 ABS. 5 LIT. a UND b KFG:

Gemäß § 102 Abs. 5 KFG hat der Lenker auf Fahrten den Führerschein (lit. a) und den Zulassungsschein (lit. b) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Aushändigung dieser Dokumente aufgefordert worden zu sein, meint jedoch, daß das Aushändigen dieser Urkunden, da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, daß dies sofort nach dem entsprechenden Verlangen zu erfolgen habe, nach einer Diskussion über dieses Verlangen noch als rechtzeitig angesehen werden könne. Es sei damals zwischen ihm und dem einschreitenden Polizeibeamten zu einem sehr angespannten Gesprächsklima gekommen.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zweck der im § 102 Abs. 5 KFG normierten Aushändigungspflicht ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht möglichst rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, daß der Beschwerdeführer nach der an ihn gerichteten Aufforderung zunächst - wie sich aus den Verwaltungsstrafakten vom Beschwerdeführer unbestritten ergibt - etwa 15 Minuten mit verschiedenen Dienststellen des Meldungslegers telefonierte und sich erst dann bereit erklärte, die verlangten Dokumente auszufolgen, zu einem Zeitpunkte also, in dem die Amtshandlung vom Meldungsleger bereits beendet war. Es steht einem nach § 102 Abs. 5 KFG Aufgeforderten nicht zu, die Befolgung der Aufforderung von Bedingungen abhängig zu machen, und es besteht keine Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, sich in eine Debatte über das von ihnen ausgesprochene Verlangen mit dem Aufgeforderten einzulassen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt die Tatbestände des § 102 Abs. 5 lit. a und b KFG als erfüllt ansah, zumal die nachträgliche Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Aushändigung des Führerscheines und des Zulassungsscheines die Strafbarkeit nicht auszuschließen vermag.

ZUR ÜBERTRETUNG DES § 102 ABS. 1 KFG IN VERBINDUNG MIT § 27 ABS. 2 LEG. CIT.:

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betriebe nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 27 Abs. 2 KFG müssen an Lastkraftwagen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhänger außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang Verfolgungsverjährung ein, weil ihm in der Strafverfügung der Erstbehörde vom 12. Juni 1989, der einzigen Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, nicht vorgehalten worden sei, daß am Anhänger keine Gewichtsaufschriften vorhanden gewesen seien. Er übersieht damit, daß ihm noch innerhalb der Verjährungsfrist die Anzeige mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht wurde, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt. In der Anzeige aber hielt der Meldungsleger fest, daß auch am Anhänger die vorgeschriebenen Gewichtsaufschriften nicht angebracht waren.

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem - wie dargelegt - schon der Anzeige enthaltenen Vorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht Stellung. In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis behauptete der Beschwerdeführer zwar erstmals, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften "auf dem Lkw" vorhanden, jedoch durch Verschmutzung etwas undeutlich lesbar gewesen seien. Dieser Einwand in der Berufung entbehrte aber der Grundlage, weil dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ohnehin nicht vorgeworfen wurde, daß die Gewichtsaufschriften "auf dem Lkw" nicht vorhanden gewesen seien. Der Meldungsleger gab - im Zuge des Berufungsverfahrens neuerlich als Zeuge vernommen - dazu an, daß weder am Zugfahrzeug noch am Anhänger die Gewichtsaufschriften angebracht gewesen seien und dies ihm auch der Beschwerdeführer bestätigt habe. Ungeachtet dessen verblieb der Beschwerdeführer bei seiner Verantwortung, daß die Gewichtsaufschriften vorhanden, diese jedoch (nunmehr allerdings) sehr verschmutzt gewesen seien.

Wenn die belangte Behörde bei dieser Verantwortung des Beschwerdeführers den Angaben des wiederholt als Zeugen vernommenen Meldungslegers aus den von ihr schlüssig und nachvollziehbar dargelegten Erwägungen mehr Glauben schenkte und die Übertretung als erwiesen annahm, ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen. Die dazu angestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde hält der dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Beziehung nur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand.

Im übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Tatumschreibung in Ansehung dieser Übertretung keine Bedenken.

ZUR STRAFBEMESSUNG:

Die belangte Behörde hielt die für die einzelnen Übertretungen ausgemessenen Strafen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten für angemessen, weil sie sich ohnehin im untersten Bereich (von S 400,-- bzw. S 250,--) des bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmens befänden und wenigstens in der festgelegten Höhe notwendig seien, um insbesondere den Beschwerdeführer, aber auch andere Personen, in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten. Deshalb könne auch die Berücksichtigung des vorliegenden Milderungsgrundes der verkehrsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die Bedachtnahme auf die mangels diesbezüglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers von ihr angenommene persönliche und wirtschaftliche Situation zu keiner Strafherabsetzung führen. Zur Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG wurde überdies bemerkt, daß ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG mangels eines geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht komme.

Es trifft sohin weder die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen über das Ausmaß des Verschuldens getroffen, zu noch ist es richtig, daß die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer rügt - nicht begründet hätte, warum sie ungeachtet der von ihr - ob zu Recht, sei dahingestellt - angenommenen verkehrsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu einer Herabsetzung der Strafen nicht veranlaßt sah, wurde doch von ihr eine solche Herabsetzung selbst bei einer vorhandenen verkehrsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausdrücklich unter Hinweis auf das niedrige Ausmaß der Strafen und das Erfordernis der Spezial- und Generalprävention nicht für vertretbar erachtet. Richtig ist, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, welche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers die belangte Behörde annahm. Dieser Mangel ist aber im Beschwerdefall angesichts der geringen Geldstrafen sowie in Hinsicht darauf nicht wesentlich, daß auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen läßt, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels hätte kommen können, zumal der Beschwerdeführer es auch in der Beschwerde unterließ, die von ihm unbestritten nicht bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die die belangte Behörde zu einer Herabsetzung der Strafen hätten veranlassen müssen, näher darzulegen.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering ist. Im Beschwerdefall kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Besondere Umstände, die ungeachtet dessen ein Absehen von der Bestrafung gerechtfertigt hätten, waren nach Lage der Akten nicht gegeben. Dazu kommt, daß die mit der 1. KFG-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, normierte Einschränkung der Einschaltung der Alarmblinkanlage sowohl auf die angeführten wirklichen Bedarfsfälle als auch auf die ausschließliche Verwendung bei stehendem Fahrzeug - wie schon vorstehend dargelegt wurde - "aus Gründen der Verkehrssicherheit" erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof kann sohin nicht finden, daß die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des § 99 Abs. 6 lit. e KFG und des § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 5 KFG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war hingegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030022.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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