Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, das zuletzt unter dem behördlichen Kennzeichen ** *** AD zugelassene Kfz Renault vom 22. Dezember 2000 bis 22. Jänner 2001 ohne Kennzeichentafeln im Ortsgebiet von D*******-W***** auf der L******-K*******gasse nächst dem Haus Nr 18 aufgestellt zu haben, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Der Anzeige des Gendarmeriepostens D******-W***** vom 1. Februar 2001 zufolge sei der Berufungswerber auf den Umstand der Un... mehr lesen...
Rechtssatz: Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichentafel liegt auch dann vor, wenn lediglich eine von erforderlichen zwei Tafeln am Fahrzeug angebracht ist. Auch bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges ist dafür zu sorgen, dass entweder eine neue Kennzeichentafel angebracht oder das Fahrzeug entfernt wird. mehr lesen...