Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 23 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) festgestellt, dass das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund der slowakischen Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klasse B nicht besteht. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochte... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §23 Abs5;KFG 1967 §84 Abs1;
Rechtssatz: § 23 Abs 5 FSG 1997 entspricht bis auf die Wendung BIS ZU EINER DAUER VON ZWÖLF MONATEN AB EINTRITT IN DAS BUNDESGEBIET dem § 84 Abs 1 KFG 1967. Der Eintritt in das Bundesgebiet iSd § 23 Abs 5 FSG 1997 ist der dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zuletzt vorangegangene. Der Inhaber einer ausländischen Lenkb... mehr lesen...