Norm: KFG 1967 §16 Abs2KFG 1967 §82 Abs1
Rechtssatz: Auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger kommen die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des § 16 Abs 2 KFG 1967 über die Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers, nicht zur Anwendung... mehr lesen...