Norm
KFG 1967 §16 Abs2Rechtssatz
Auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger kommen die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des § 16 Abs 2 KFG 1967 über die Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers, nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065642Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00087_8300000_002