Norm: Genfer Abk über den Straßenverkehr BGBl 1955/222 Art24 Z1KFG 1967 §64 Abs5KFG 1967 §65 Abs1KFG 1967 §79 Abs1KFG 1967 §84 Abs1StPO §270StPO §281 Abs1 Z9a
Rechtssatz: Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch § 197 StG geschütztes konkretes staatliches... mehr lesen...