Rechtssatz: Wird die Berechtigung zum Lenken aus einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung abgeleitet, so erlischt diese bei
Begründung: eines Wohnsitzes in Österreich ein Jahr danach (§ 64 Abs 5 KFG), sonst ein Jahr nach dem "Eintritt" in das Bundesgebiet (§ 79 Abs 1a KFG). Der "Eintritt" erfordert nicht die Feststellung einer darauf gerichteten besonderen "Absicht" des Inhabers der ausländischen Lenkerberechtigung, sondern es ist im wesentlichen nur auf die regelmäßige körperliche Anw... mehr lesen...