Wird die Berechtigung zum Lenken aus einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung abgeleitet, so erlischt diese bei Begründung eines Wohnsitzes in Österreich ein Jahr danach (§ 64 Abs 5 KFG), sonst ein Jahr nach dem "Eintritt" in das Bundesgebiet (§ 79 Abs 1a KFG). Der "Eintritt" erfordert nicht die Feststellung einer darauf gerichteten besonderen "Absicht" des Inhabers der ausländischen Lenkerberechtigung, sondern es ist im wesentlichen nur auf die regelmäßige körperliche Anwesenheit im Bundesgebiet abzustellen. Genau diese wird aber schon durch die Meldung nach dem Meldegesetz dokumentiert.