Norm: KFG 1967 §76 Abs1KFG 1967 §76 Abs2StGB §302
Rechtssatz: In Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs 1 und Abs 2 KFG, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich erkennbar ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen haben, wenn er ein Kraftfa... mehr lesen...