Norm: KFG 1967 §76StGB §2 B2StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Auch einer nicht unmittelbar bei Betretung des alkoholisierten Lenkers, aber jedenfalls vor Entscheidung der nach § 76 Abs 2 KFG zuständigen Behörde vorgenommenen Wiederausfolgung des Führerscheins, die wenigstens vorübergehend einen wesentlichen, aus dem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen nach vorläufiger Annahme des Führerscheins bis zu dessen Wiederausfolgung (§ 76 Abs 5 KFG idF der ... mehr lesen...