RS OGH 1992/4/23 15Os10/92

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

KFG 1967 §76
StGB §2 B2
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Auch einer nicht unmittelbar bei Betretung des alkoholisierten Lenkers, aber jedenfalls vor Entscheidung der nach § 76 Abs 2 KFG zuständigen Behörde vorgenommenen Wiederausfolgung des Führerscheins, die wenigstens vorübergehend einen wesentlichen, aus dem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen nach vorläufiger Annahme des Führerscheins bis zu dessen Wiederausfolgung (§ 76 Abs 5 KFG idF der 12. Nov BGB 1988/375) erhellenden Zweck der Maßnahme nach § 76 Abs 1 KFG in Frage stellt, kann die Qualität eines Hoheitsaktes in Form eines einem aktiven Tun gleichwertigen "Unterlassens durch Tun" nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 10/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 10/92
    Veröff: EvBl 1992/182 S 768

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065608

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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