Norm
KFG 1967 §76Rechtssatz
Auch einer nicht unmittelbar bei Betretung des alkoholisierten Lenkers, aber jedenfalls vor Entscheidung der nach § 76 Abs 2 KFG zuständigen Behörde vorgenommenen Wiederausfolgung des Führerscheins, die wenigstens vorübergehend einen wesentlichen, aus dem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen nach vorläufiger Annahme des Führerscheins bis zu dessen Wiederausfolgung (§ 76 Abs 5 KFG idF der 12. Nov BGB 1988/375) erhellenden Zweck der Maßnahme nach § 76 Abs 1 KFG in Frage stellt, kann die Qualität eines Hoheitsaktes in Form eines einem aktiven Tun gleichwertigen "Unterlassens durch Tun" nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065608Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_001