Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §67 Abs1;KFG 1967 §67 Abs8;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Wurde einer Person eine Lenkerberechtigung von einer anderen Behörde als von derjenigen, die ein über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B anhängiges Verfahren bis zur rechts... mehr lesen...
Am 13. Oktober 1993 stellte die Beschwerdeführerin an die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, den Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Sie verwies (unter anderem) darauf, daß es sich um eine "Neuerteilung nach Fristablauf" einer von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf am 10. Jänner 1991 ausgestellt gewesenen Lenkerberechtigung handle. Sie sei von Jennersdorf, an die nunmehr angegebene Adresse S 80, P, zugezogen. Mit Bescheid d... mehr lesen...