TE Vwgh Beschluss 1996/6/25 94/11/0414

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs8;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache der K in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 1994, Zl. 11-39 Ge 13-94, in der mit Bescheid vom 29. November 1994 berichtigten Fassung, betreffend Aussetzung des Verfahrens in Angelegenheit Erteilung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Am 13. Oktober 1993 stellte die Beschwerdeführerin an die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, den Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Sie verwies (unter anderem) darauf, daß es sich um eine "Neuerteilung nach Fristablauf" einer von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf am 10. Jänner 1991 ausgestellt gewesenen Lenkerberechtigung handle. Sie sei von Jennersdorf, an die nunmehr angegebene Adresse S 80, P, zugezogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 9. August 1994 wurde das über diesen Antrag anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (wegen Verdachtes der Übertretung "nach § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 StVO 1960 idgF") ausgesetzt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 9. August 1994 keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, daß zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 teilte der Landeshauptmann von Burgenland mit, daß die Beschwerdeführerin am 10. März 1995 an die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf den Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gestellt habe. Daraufhin sei seitens der genannten Bezirkshauptmannschaft am 23. Mai 1995 die Wiedererteilung erfolgt, und zwar befristet auf die Dauer von sechs Monaten. Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. März 1996, Zl. VI/2-V-2167/5-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, gegen den von der Beschwerdeführerin am 24. April 1996 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 26. April 1996, protokolliert zur hg. Zl. 96/11/0118) Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich gleichfalls, daß der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Aussetzungsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B befristet bis 22. November 1995 erteilt worden ist. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin in ihrer zur hg. Zl. 96/11/0118 erhobenen Beschwerde nicht bekämpft, sondern sie geht selbst von der erteilten Lenkerberechtigung aus, deren Entziehung sie bekämpft.

Jedenfalls mit der (Wieder)Erteilung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B am 23. Mai 1995 ist jedoch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weggefallen, weil die Beschwerdeführerin auch im Falle der Aufhebung des gegenständlichen Bescheides keine Verbesserung in ihrer Rechtsstellung erlangen könnte, zumal - folgend aus § 67 Abs. 8 KFG 1967 - nicht neuerlich von einer (anderen) Behörde eine (weitere) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt werden kann. Das von der Beschwerdeführerin im ausgesetzten Verfahren erstrebte Ziel, eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu erlangen, war jedenfalls mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 23. Mai 1995 erreicht, die Beschwerdeführerin war damit in Ansehung des Aussetzungsbescheides klaglos gestellt, zumal die Beschwerdeführerin in der erteilten befristeten Lenkerberechtigung implicit enthaltene Abweisung des Mehrbegehrens nicht bekämpft hat.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen. Da jedoch unter einer Klaglosstellung nach § 56 VwGG nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A), im vorliegenden Fall jedoch eine materielle Klaglosstellung gegeben ist, haben gemäß § 58 VwGG beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110414.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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