Norm: KFG 1967 §66 Abs3
Rechtssatz: Die durch eine Straftat manifestierte Neigung, ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen Profit zu machen, ist als besonders gravierend in Betracht zu ziehen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose, weil es eine baldige Änderung der Sinnesart des Täters in allgemeinen nicht erwarten läßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §66 Abs3
Rechtssatz: Dem Wohlverhalten während eines Strafverfahrens und des Entzugsverfahrens kommt bloß geringere Bedeutung zu. Entscheidungstexte 1 Ob 37/86 Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 37/86 Veröff: ZVR 1988/15 S 53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065577 ... mehr lesen...