Norm
KFG 1967 §66 Abs3Rechtssatz
Die durch eine Straftat manifestierte Neigung, ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen Profit zu machen, ist als besonders gravierend in Betracht zu ziehen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose, weil es eine baldige Änderung der Sinnesart des Täters in allgemeinen nicht erwarten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065579Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0010OB00037_8600000_006