Entscheidungsgründe: 1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 26. Juni 1970 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein Führerschein für die Gruppe B ausgestellt. Wegen Weitsichtigkeit der Beschwerdeführerin wurde die Gültigkeit dieses Führerscheines vorerst bis 9. April 1972 und in weiterer Folge bis 29. März 1975 befristet. Mit Ansuchen vom 25. März 1978 suchte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf §67 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. 615/1977 (künftig: KFG 1967 idgF) um Ver... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktKFG 1967 §65 Abs2KFG 1967 §67 Abs4VfGG §82 Abs1ZPO §36 Abs2ZPO §160 Abs1ZPO §163 Abs1
Rechtssatz: KFG 1967; Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung einer bereits abgelaufenen Lenkerberechtigung; keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung; kein Entzug des gesetzlichen Richters Entscheidungstext... mehr lesen...