TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/21 B2/79

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Veröffentlicht am 21.06.1982
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KFG 1967 §65 Abs2
KFG 1967 §67 Abs4
VfGG §82 Abs1
ZPO §36 Abs2
ZPO §160 Abs1
ZPO §163 Abs1

Leitsatz

KFG 1967; Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung einer bereits abgelaufenen Lenkerberechtigung; keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 26. Juni 1970 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein Führerschein für die Gruppe B ausgestellt. Wegen Weitsichtigkeit der Beschwerdeführerin wurde die Gültigkeit dieses Führerscheines vorerst bis 9. April 1972 und in weiterer Folge bis 29. März 1975 befristet. Mit Ansuchen vom 25. März 1978 suchte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf §67 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. 615/1977 (künftig: KFG 1967 idgF) um Verlängerung ihres am 30. März 1975 ungültig gewordenen Führerscheines an. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. Oktober 1978 wurde dieses Ansuchen abgewiesen, da - wie es wörtlich heißt - "der Führerschein am 29. 3. 1975 seine Gültigkeit verloren hat und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung nicht mehr bestehen".

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. November 1978, Z II b 2-K-938/1-1978, abgewiesen, der Bescheid jedoch wie folgt abgeändert:

"Die Bundespolizeidirektion Innsbruck weist das Ansuchen vom 25. 9. 1978 um Verlängerung der Gültigkeitsdauer der befristet bis 29. 3. 1975 erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gemäß §65 Abs2 und §67 Abs4 KFG 1967, idgF mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen §67 Abs4 KFG 1967 idgF angemeldet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Über begründeten Antrag des mit Bescheid vom 20. Feber 1979 vorerst bestellten Verfahrenshelfers erfolgte - während offener Frist - eine Umbestellung, die dem nunmehr beigegebenen Verfahrenshelfer am 16. März 1979 zugekommen ist. Da die Bestimmung des §36 Abs2 ZPO für den - infolge Umbestellung - enthobenen Vertreter zur Verfahrenshilfe nicht gilt, weil es sich nicht um die Kündigung einer Vollmacht handelt, bewirkt das Ausscheiden eines im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes aus der ihm ursprünglich zugedachten Funktion entsprechend den gemäß §35 VerfGG subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§160 Abs1 und 163 Abs1 ZPO, daß eine im Zeitpunkt des genannten Ausscheidens noch im Lauf befindliche Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Dekretes über die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes an diesen neu zu laufen beginnt (SZ 44/133 mit Hinweis auf die Judikatur, weiters OGH 8. 4. 1981 3 Ob 33/81; ebenso Fasching IV, 52). Die Frist zur Ausführung der Beschwerde hat somit am 16. März 1979 zu laufen begonnen, sodaß die am 8. April 1979 zur Postaufgabe gebrachte vorliegende Beschwerde rechtzeitig scheint.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht vorerst verfassungsrechtliche Bedenken gegen §67 Abs4 KFG 1967 idgF wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geltend.

§67 Abs4 KFG idgF hat die Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller zum Gegenstand, dem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, und an Antragsteller, deren befristet erteilte Lenkerberechtigung durch Zeitablauf erloschen ist. Zum letzteren Personenkreis zählt die Beschwerdeführerin. Mit den abgewiesenen Ansuchen wurde jedoch von ihr nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung, sondern die Verlängerung einer im Zeitpunkt des Ansuchens längst erloschenen Lenkerberechtigung begehrt. Für einen derartigen Fall besitzt §67 Abs4 KFG 1967 idgF keinen Anwendungsbereich. Die genannte Bestimmung war daher weder von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden noch ist dies für den VfGH bei der Entscheidung über die an ihn erhobene Beschwerde der Fall. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall maßgebliche Fallagerung war demnach ein Eingehen auf die gegen die genannte Bestimmung von der Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken schon mangels Präjudizialität iS des Art140 B-VG nicht möglich.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß die belangte Behörde das Gesetz gleichheitswidrig angewandt habe. Hätte sie keine Sehschwäche, wäre ihre fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges von der Behörde nie angezweifelt worden. Die österreichischen Straßen würden tagtäglich von hunderttausend Personen, die über die gleiche Befähigung verfügen wie die Beschwerdeführerin, befahren.

3.3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8856/1980) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken wurden von der Beschwerdeführerin nur gegen die im Beschwerdefall nicht anwendbare Bestimmung des §67 Abs4 K FG 1967 idgF erhoben. Daß andere Bestimmungen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, gleichheitswidrig wären, wurde nicht behauptet; auch im VfGH sind aus Anlaß des Beschwerdefalles solche Bedenken nicht entstanden. Eine Gleichheitsverletzung könnte demnach nur vorliegen, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht, nicht aber, wenn die Behörde - ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz richtig anzuwenden (vgl. zB VfSlg. 8783/1980).

Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen eine gleichheitswidrige Anwendung des §67 Abs4 KFG 1967 idgF wendet, genügt es, darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung - wie bereits unter 3.2. dargelegt - von der Behörde nicht anzuwenden war. Festzuhalten ist gleichzeitig, daß die bekämpfte Entscheidung in einer der Rechtskraft fähigen Weise lediglich über die Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung einer bereits abgelaufenen Berechtigung abgesprochen hat, nicht aber über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Lenkerberechtigung überhaupt. Den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, die sich auf den Fall beziehen, daß die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag stellen sollte, kommt daher nur die Bedeutung eines obiter dictum zu. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, daß andere Personen mit gleichen fachlichen Fähigkeiten zum Lenken von Fahrzeugen berechtigt seien und darauf den Vorwurf einer gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung stützt, wendet sie sich demnach gegen Ausführungen des Bescheides, die für den Abspruch über ihr Begehren auf Verlängerung ihrer durch Fristablauf erloschenen Lenkerberechtigung ohne jegliche Bedeutung waren.

Daß die belangte Behörde das Gesetz in dem für den Spruch tragenden Teil der Begründung denkunmöglich angewendet hätte - was ein Indiz für Willkür wäre - wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Auch sonst ist kein Hinweis darauf hervorgekommen, daß die Behörde die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteiligt hätte.

Die behauptete Gleichheitsverletzung liegt somit nicht vor.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin vermeint, daß "der bekämpfte Bescheid eine Entziehung der Lenkerberechtigung im Kleide der Ablehnung einer Neuausstellung" verfüge und damit in Wirklichkeit "nicht mehr und nicht weniger als die Entziehung" ihrer rechtlich einwandfrei erworbenen Lenkerberechtigung ausspreche.

3.4.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 8828/1980).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist schon deshalb verfehlt, weil es vom Entzug einer aufrechten Lenkerberechtigung ausgeht, womit dem angefochtenen Bescheid ein Inhalt unterstellt wird, der ihm nicht innewohnt. Daß die belangte Behörde zur Sachentscheidung über das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf Verlängerung ihrer durch Fristablauf erloschenen Lenkerberechtigung nicht zuständig gewesen sei, wird von ihr gar nicht behauptet. Der Behörde kann offensichtlich nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich die Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angemaßt hätte.

Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B2.1979

Dokumentnummer

JFT_10179379_79B00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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