Norm: KFG 1967 §2 Z14KFG 1967 §64KFG 1967 §65
Rechtssatz: Die Zulassungsvorschriften des §§ 2 Z 14, 64, 65 KFG richten sich an den Lenker und Zulassungsbesitzer, nicht an den Fahrgast. ("auffrisiertes" Moped). Entscheidungstexte 8 Ob 264/79 Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 264/79 Veröff: ZVR 1980/192 S 197 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litbKFG 1967 §65KFG 1967 §69
Rechtssatz: Die Einschränkung der Sonderberechtigung auf ein bestimmtes Ausgleichsfahrzeug gemäß § 65 Abs 3 KFG hat zur Folge, daß ein Lenken außerhalb des festgesetzten Bereiches einem Lenken ohne Berechtigung gleichkommt. Entscheidungstexte 7 Ob 48/77 Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 48/77 Veröff: JBl 1979,207 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litbKFG 1967 §65KFG 1967 §69VersVG §6 Abs2 B3
Rechtssatz: Bei Benützung eines anderen Kraftfahrzeuges als des Ausgleichsfahrzeuges, auf das der Führerschein gemäß § 65 Abs 3 KFG beschränkt ist, kann der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 2 VersVG nur durch den Nachweis geführt werden, daß das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen ihrer Art nach keinen Einfluß auf den Unfall gehabt haben kann. Unzulässig ist demnach der Beweis... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litbGenfer Abk über den Straßenverkehr BGBl 1955/222 idF BGBl 1971/438 allgKFG 1967 §64KFG 1967 §65KFG 1967 §84
Rechtssatz: Der nationale Führerschein eines der Vertragsstaaten des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr BGBl 1955/222 gilt in Österreich nur dann, wenn er dem Muster des Anh 9 dieses Abkommens entspricht. Ist dies nicht der Fall, daß setzt die Berechtigung zum Lenken eines Fahrzeuges auf österreichischen Str... mehr lesen...