Der Berufungswerber ist als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen HO-2 wegen am 23.8.2002 in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Wien, T-gasse, festgestellter kraftfahrrechtlicher Mängel bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 23.8.2002 um 12.20 Uhr in Wien, V-gasse Rtg. A 22 den LKW mit dem Kennzeichen HO-2 gelenkt, ohne sich vor der Inbetriebnahme zu überzeugen, dass das von Ihnen gelenkte KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften en... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage ist eine ausreichende Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der betreffenden Bremsanlage und damit für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des ganzen Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 KFG 1967 nicht mehr gegeben. mehr lesen...