Rechtssatz: Bei einem Lichtdefekt ist in aller Regel von einem Nachweis des Verschuldens nicht auszugehen. Aufhebung und Einstellung. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen LKW samt Anhänger in Betrieb nimmt, wenn die Stahlklappe der Vorratsleitung beim Anhänger-Bremsanschluss fehlte, beim Anhänger die Betriebsbremse wirkungslos war, Radbremszylinderhub extrem groß ist, 14 von 18 Aufbauschrauben locker waren, die Federbolzen beidseitig stark angeschlagen waren und das Radlager rechts an der ersten Achse ein extremes Spiel aufwies sowie der Reifen an der ersten Achse links innen die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr aufwies, so ... mehr lesen...
I.) Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher für den Fuhrpark und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma B Z GmbH & Co KG, diese ist Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen St-296.720, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Dieses Kraftfahrzeug sei am 26.8.1997 um 11.25 Uhr von Herrn A ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Übertretung nach § 6 KFG formulierte Tatvorwurf, dass die Wirkung der Betriebsbremse hinten schlecht und die Wirkung der Handbremse unzureichend gewesen sei, ist nicht hinreichend konkret, da die erforderliche Wirksamkeit der Betriebs- und Feststellbremse in § 3b KDV (konkretisierend) festgelegt wurde. Da diese beeinträchtigende Wirkung der Bremsanlagen verschiedene Ursachen und Abstufungen aufweisen kann, wäre nach § 44a Z 1 VStG eine (entsprechend) nähere Konkretisier... mehr lesen...